Dominicus M. Meier OSB

Stellvertretung und Delegation (Ordensrecht 28)

Im zweiten Teil meiner Überlegungen hatte ich den Schwerpunkt auf die Formen und das Prozedere kollegialer Beratungsgremien als Partizipationsmöglichkeit der Institutsmitglieder an der Leitung ihrer klösterlichen Gemeinschaft gelegt (vgl. cc. 627 u. 631 CIC). Im letzten Teil ist nicht mehr das Kollegium von bestimmten Institutsmitgliedern als Beratungsorgan des Oberen mit genau umschriebenen Zustimmungsbereichen im Blick der Betrachtung, sondern das Augenmerk liegt auf dem qualifizierten Mitglied, dem bestimmte Aufgaben seitens des zuständigen Oberen zur persönlichen Durchführung zeitlich begrenzt oder auf Dauer anvertraut werden. Das kanonische Recht kennt für diese Teilhabe an der Leitungsaufgabe die Rechtsinstitute der Stellvertretung und der Delegation.

Aus Erbe und Auftrag 1/15, Seite 94-98

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