Daniel Tibi OSB

„Eine der menschlichsten und weisesten Normen des gesamten Codex“.

Ansprüche ausgeschiedener Religiosen nach der Trennung vom Institut (c. 702 CIC)

Die Zugehörigkeit zu einem Religioseninstitut ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Aus verschiedensten Gründen kann es jedoch vorkommen, dass ein Religiose die Gemeinschaft wieder verlässt. Das allgemeine Kirchenrecht setzt mit der Trennung von der Gemeinschaft einen endgültigen Schnitt und schließt jegliche gegenseitigen Ansprüche aus, mahnt das Institut aber gleichzeitig, es solle „Billigkeit und evangelische Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen“ (c. 702 § 2 CIC). Der Artikel zeigt auf, wie ein solcher Mittelweg zwischen strengem Recht und der dem Kirchenrecht eigenen Barmherzigkeit gelingen kann.

Aus Erbe und Auftrag 4/25, Seite 441-451

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